Washboard Band begeistert bei Fielmann Neueröffnung

Fielmann Burgdorf (3)Burgdorf. Mit altvertrauten Klängen und neuem Sound erfreute die Washboard Band bei der Eröffnung der Burgdorfer Fielmann Niederlassung in der Poststraße 1. Alt und jung lauschte trotzt herbstlicher Wettereintrübung begeister den vier Musikern bei ihren mit viel Wärme hervorgebrachten Songs. Bernd Boy, Mike O´Neill, Andreas Oyen und Peter Fritz sorgten vor der Fielmann-Filiale für gute Laune, während das Theater Ik`s aus Hamburg die Gäste in ihre schauspielerischen Einlagen mit einbezog und zum schmunzeln brachte.

Neben Sekt und Saft gab es viele kleine Präsente und auch am Glücksrad konnte man etwas Praktisches gewinnen. Das frisch renovierte Haus mit dem Fachwerkgiebel ist nun zur Anlaufstelle für Alle, die etwas sehen wollen, geworden.
Der erfolgreiche Start ist Fielmann damit jetzt schon gelungen.

Auch der Vorsitzende des VVV Burgdorf Karl-Ludwig Schrader konnte sich von der Qualität der Band überzeugen, so dass einer Verpflichtung im kommenden Jahr nichts mehr entgegen stehen dürfte. Die Burgdorfer freuen sich jetzt schon auf ein Wiederhören.

Stadt blitzt mit teuren Geländewagen

Burgdorf/Marktstraße. Die hoch verschuldete Stadt Burgdorf setzt neuerdings einen teuren Mercedes ML 320 Geländewagen (Neupreis ca. 50.000 Euro) zur Geschwindigkeitskontrolle auf Burgdorfs Straßen ein. Während das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer in der Innenstadt weder kontrolliert noch geahndet wird, legt man bei Autofahrern ein überzogenes Kontrollverhalten an den Tag.
Geschwindigkeitsmessung mit SUV in der Marktstraße

 

aha – Oberverwaltungsgericht erklärt Abfallgebührensatzung für unwirksam

Teilerfolg im Streit um die Abfallgebühren in der Region Hannover: Geänderte Abfallgebührensatzung des aha wird für unwirksam erklärt, nicht aber die Abfallsatzung

Im Streit um die Wirksamkeit der zum 1. Januar 2014 geänderten Abfallsatzung und Abfallgebührensatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) haben die Gegner des neuen Abfuhr- und Gebührensystems einen Teilerfolg erzielt. Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in den drei heute verhandelten Normenkontrollverfahren die Urteile verkündet (Az. 9 KN 316/13, 9 KN 33/14 und 9 KN 37/14) und dabei die 12. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung des Zweckverbandes für unwirksam erklärt. Die Normenkontrollanträge gegen die geänderte Abfallsatzung, in der u. a. ein Mindestbehältervolumen von 10 Litern pro Person und Woche für die Behälter- und die Sackabfuhr festgelegt worden war, blieben dagegen erfolglos.

Nach den Ausführungen des Gerichts verstößt die Festlegung einer sog. „kombinierten“ Grundgebühr (bestehend aus einer Grundgebühr je Grundstück und zusätzlich einer Grundgebühr je Wohnung und/oder sonstiger Nutzungseinheit) gegen Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und Abfallgesetzes, weil dadurch die einheitliche, allen Nutzern der Abfallentsorgungseinrichtung gegenüber erbrachte Vorhalteleistung zu Unrecht in grundstücks- und wohnungsbezogene Teile aufgespalten wird. Diese Differenzierung verstößt zugleich gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil dadurch die Eigentümer von Grundstücken mit nur einer Wohnung gegenüber denjenigen, auf deren Grundstücken sich mehrere Wohnungen befinden, ohne sachgerechte Gründe benachteiligt werden. Denn der Grundstückseigentümer muss pro Wohnung umso weniger zahlen, je mehr Wohnungen auf dem Grundstück vorhanden sind. Die Unwirksamkeit der Regelung über die sog. kombinierte Grundgebühr hat zur Folge, dass auch die Grundgebührensätze und die gesamte 12. Änderungssatzung unwirksam sind.

Damit fehlt derzeit eine wirksame Rechtsgrundlage für die Abfallgebührenbescheide des Zweckverbandes. Der Zweckverband kann diesen Mangel jedoch beheben und rückwirkend neues Satzungsrecht schaffen.

Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht die Einwände der Antragsteller gegen die geänderten Regelungen der Abfallsatzung nicht geteilt. Die Festlegung eines Mindestbehältervolumens von 10 Litern pro Person und Woche für die Sack- und die Behälterabfuhr ist danach nicht zu beanstanden, weil dieses Volumen noch deutlich unter dem tatsächlich durchschnittlich anfallenden Restabfallvolumen im Einrichtungsgebiet des aha liegt, das – je nach Berechnung – in einer Größenordnung zwischen 15 und 22 Litern pro Person und Woche zu veranschlagen ist.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen

Pressemitteilung des Nds. Oberverwaltungsgericht vom 10.11.2014

Behinderten-WC verwaist auf dem Schützenplatz

Behinderten-WC ohne FunktionBurgdorf. Während die Toiletten auf dem Spittaplatz (am Biergarten) in diesem Jahr modernisiert und winterfest gemacht wurden, vergaß man  an die Behinderten zu denken. Seit geraumer Zeit verwaist auf dem Burgdorfer Schützenplatz ein WC für behinderte Menschen.
Die Bürger fragen sich schon seit langem: Was passiert eigentlich mit der „mobilen Toilette“  auf dem  Schützenplatz?

 Neues Hinweisschild weist den Weg zu den Toiletten hinter dem Biergarten:
Blickfang vor dem Biergarten ist das Hinweisschild zu den ToilettenWicken-Thies weist den Weg